Stand: 21.12.2024
Präambel
Die Sysfacts AG ist ein europaweit tätiges Beratungsunternehmen mit dem Fokus auf IT-Services. Sie bietet Unternehmen und Organisationen individuelle Lösungen zur Auslagerung und Pflege ihrer IT-Systeme und Infrastruktur. Hierzu gehören unter anderem die Analyse, der Aufbau, die Optimierung und die Betreuung kundeneigener IT-Systeme, das Management der kundeneigenen IT-Infrastrukturen und die strategische Beratung im Bereich Digitalisierung und Virtualisierung.
I. Geltungsbereich; Vertragsschluss
Die deutschsprachige Version unserer AGB ist maßgeblich. Alle anderen Versionen sind lediglich Übersetzungen der deutschsprachigen Ausführung.
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Sysfacts AG (nachfolgend Sysfacts) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend Kunden genannt), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Körperschaften.
Sie gelten, soweit anwendbar, auch für sämtliche von Sysfacts zu erbringenden Zusatzleistungen und insbesondere auch für etwaige Workshops bzw. Schulungen durch Sysfacts.
Entgegenstehende Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Sysfacts diesen nicht noch einmal gesondert widerspricht.
Entgegenstehende Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Sysfacts diesen nicht noch einmal gesondert widerspricht.
II. Leistungen von Sysfacts
1. Managed Services; Monitoring
Auf Wunsch der Kunden übernimmt Sysfacts Leistungen zur Automatisierung und Virtualisierung der gesamten kundeneigenen IT-Infrastruktur („Managed Services“) einschließlich deren Überwachung („Monitoring“).
Die Inanspruchnahme der Managed Services soll, sofern beauftragt, die Verfügbarkeit der kundeneigenen IT-Systeme und -strukturen optimieren und erhöhen. Neben der verbesserten Skalierung und Planbarkeit der Kosten für die Betreuung der IT-Systeme kann so zu einer gesteigerten Effizienz der Arbeits- und Geschäftsprozesse beim Kunden beigetragen werden. Im Idealfall kann der Kunde seine gesamte IT-Infrastruktur auf Sysfacts auslagern.
Sofern vertraglich vereinbart, überwacht Sysfacts die auftragsgegenständlichen Systeme in Bezug auf Endpunkte, insbesondere Domains, URLs, Hostnamen, Webseiten und IP-Adressen unter Einsatz hierfür geeigneter Software („Monitoring“). Die abschließende Festlegung der Eckpunkte einschließlich etwaiger Benchmarks des Kunden erfolgt bei Auftragserteilung.
Das Monitoring erfolgt per Fernzugriff über das Internet.
Das Monitoring bietet keinen Schutz für die Systeme des Kunden. Insbesondere schützt es nicht gegen den Befall durch Viren, Trojaner oder ähnliche Schadsoftware. Die Leistung beim Monitoring beschränkt sich auf die Erfassung, Messung und Darstellung bestimmter Daten. Darüberhinausgehende IT-Sicherheitsberatungen oder Tests bzw. Analysen sind im Rahmen des Monitorings nicht geschuldet und werden nur nach gesonderter und individueller Vereinbarung mit Sysfacts durchgeführt.
Besteht aufgrund der Ergebnisse des Monitorings (akuter) Handlungsbedarf, um die Integrität und Vertraulichkeit der überwachten Systeme zu erhalten, wird Sysfacts nur auf die konkrete Weisung des Kunden hin oder auf Basis einer zuvor erteilten Zustimmung tätig. Die über das Monitoring hinausgehenden Leistungen von Sysfacts sind vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung vom Kunden nach Aufwand separat zu vergüten. Der Kunde wird Sysfacts die erforderlichen Berechtigungen im Netzwerk einräumen sowie den erforderlichen Zugang sicherstellen. Der Kunde wird Sysfacts die erforderlichen Unterlagen sowie Informationen über die zu überwachenden Systemkomponenten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Der Kunde ist für eine angemessene Internetverbindung sowie für die erforderlichen Systemvoraussetzungen verantwortlich.
Dem Kunden stehen im Rahmen der Managed Services und des Monitorings durch Sysfacts unterschiedliche Pakete zur Auswahl, die sich im Hinblick auf die Überwachungsintensität und die Leistungsparameter unterscheiden.
Der Umfang der Leistungen von Sysfacts, insbesondere die Definition der jeweils zu automatisierenden oder zu optimierenden kundeneigenen IT-Systeme, IT-Strukturen und IT-Prozesse wird mit Auftragserteilung individuell und abschließend festgelegt.
Sysfacts übernimmt lediglich Managed Services für einzelne oder mehrere Leistungen, die auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen vom Kunden bei Sysfacts beauftragt werden. Eine darüberhinausgehende Integration von Fremdsystemen und -leistungen ist, sofern nicht individualvertraglich vereinbart, von Sysfacts nicht geschuldet.
Dem Kunden ist bekannt, dass Sysfacts bei der Erbringung von Überwachungsleistungen an Systemen grundsätzlich keine Störungsbehebung schuldet. Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und zur Vermeidung und Beseitigung kritischer Betriebszustände schuldet Sysfacts nur, wenn dies bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
2. Beratungsleistungen
Sysfacts übernimmt, sofern durch den Kunden beauftragt, Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie und dem Aufbau und der Optimierung der IT-Prozesse. Die Festlegung des Umfangs, der Servicezeiten und der konkreten Servicelevel für die Beratungsleistungen werden bei der Auftragserteilung festgelegt.
Erbringt Sysfacts die Leistungen nach dieser Regelung im Rahmen eines Projekts des Kunden, liegt die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolgt ausschließlich beim Kunden.
Sysfacts erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik. Sysfacts berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. ISO, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden.
Sysfacts ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist Sysfacts dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
Beratungsleistungen zu IT-Sicherheitsfragen des Kunden oder im Fall, dass im Rahmen des Monitorings kritische Betriebszustände offensichtlich werden und Sysfacts den Kunden hierüber informiert, sind im Rahmen der Beratungsleistungen von Sysfacts nicht geschuldet. Derartige Beratungsleistungen übernimmt Sysfacts nur nach gesonderter und individueller Vereinbarung mit dem Kunden.
3. Server Housing / Colocation
Sysfacts überlässt dem Kunden einen geeigneten Stellplatz oder Flächen in einem Server-Rack zur Unterbringung seiner kundeneigenen Server und unterstützt den Kunden auf dessen Wunsch bei der Anbindung an das kundeneigene IT-System. Soweit individuell vereinbart, kann auch die Unterbringung weiterer geeigneter Gegenstände (z.B. des IT-Systems) des Kunden durch Sysfacts nach dieser Regelung erfolgen.
Leistungen zu Betrieb und Wartung der untergebrachten Gegenstände oder Systeme erbringt Sysfacts nur nach individueller Vereinbarung mit dem Kunden oder im Rahmen der Managed Services nach Ziffer II. 1. dieser Bestimmungen. Gleiches gilt für Transporte von Gegenständen zu dem jeweiligen Serverstandort. Soweit Sysfacts die untergebrachten Gegenstände überwacht, gilt insoweit ergänzend Ziffer II. 1. dieser Bestimmungen sowie der bei Auftragserteilung festgelegte Leistungsumfang.
Der Kunde kann die untergebrachten Gegenstände und Systeme jederzeit zurücknehmen. Der Bestand des Vertragsverhältnisses und die vertragsgemäße Vergütung werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt.
Leistungen von Sysfacts bei der Übermittlung von Daten bestehen allein in der Datenkommunikation zwischen dem von Sysfacts betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und den vom Kunden übergebenen Gegenständen oder IT-Systemen. Ein darüberhinausgehender Datenverkehr ist von Sysfacts nicht geschuldet. Am Übergabepunkt (also dem Routerausgang am eingesetzten Rechenzentrum) beträgt die Gesamtverfügbarkeit der Leistungen mindestens 99 % im Jahresmittel.
Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die ihm mitgeteilten Kontaktdaten zu melden. Eine Störungsmeldung ist an Werktagen (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).
Die Überlassung und Unterbringung erfolgen zeitlich beschränkt auf die Dauer des Vertragsverhältnisses.
Die Überlassung und Unterbringung erfolgen zeitlich beschränkt auf die Dauer des Vertragsverhältnisses.
Die konkreten Festlegungen der Leistungsparameter zu Art, Güte und Umgebungsbedingungen der zu überlassenden Stellfläche, dem Serverstandort, insbesondere zu Art und Größe des dem Kunden überlassenen Platzes oder der Flächen (gegebenenfalls einschließlich der räumlichen Abtrennung von Gegenständen und Systemen anderer Kunden), zu den unterzubringenden Gegenständen des Kunden, der Art und der Absicherung der Stromversorgung, der Klimatisierung der Räumlichkeiten, des Brand-, Staub- und Schmutzschutzes, zu Zugangsregelungen, Back-Ups, Datensicherungen, der physischen Trennung von gespiegelten Systemen, etwaigen Überwachungsintervallen an Netzwerk- und / oder Infrastrukturkomponenten, zur Art der Anbindung an das Internet und der erforderlichen Übertragungsgeschwindigkeit oder zur Verfügbarkeit erfolgen, soweit auftragsgegenständlich, individuell mit Auftragserteilung.
Der Kunde erwirbt mit den von Sysfacts überlassenen Stellflächen oder -plätzen nicht das Recht, diese Dritten zu kommerziellen Zwecken zu überlassen.
4. Server Hosting
Sysfacts stellt dem Kunden auf dessen Wunsch Systemressourcen auf einem virtuellen Server bereit (Server Hosting).
Sysfacts ermöglicht dem Kunden den Zugriff auf den virtuellen Server und den Abruf der darauf befindlichen Inhalte über das Internet. Die Leistungen zur Übermittlung von Daten bestehen allein in der Datenkommunikation zwischen dem von Sysfacts betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Ein darüberhinausgehender Datenverkehr ist von Sysfacts nicht geschuldet. Am Übergabepunkt (also dem Routerausgang am eingesetzten Rechenzentrum) beträgt die Gesamtverfügbarkeit der Leistungen mindestens 99 % im Jahresmittel.
Der Kunde teilt den berechtigten Nutzern mit, dass genutzte Anwendungen für die Dauer der jeweiligen Wartungszeiten nicht zur Verfügung stehen. Dem Kunden ist ebenfalls bekannt, dass Zugriffe der Nutzer auf das gehostete System während einer Wartung zu Verzögerungen bei den Wartungszeiten führen können.
Der Kunde hat Störungen im Übrigen unverzüglich an die ihm mitgeteilten Kontaktdaten zu melden. Eine Störungsmeldung ist an Werktagen (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).
Der Kunde erhält von Sysfacts für den Zugriff auf die überlassenen Ressourcen Zugangsdaten und Benutzerkennungen. Diese sind von ihm so aufzubewahren, dass sie vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte ausreichend geschützt sind.
Die konkreten Festlegungen der Leistungsparameter zur technischen Ausstattung des Servers erfolgen, soweit auftragsgegenständlich, individuell mit Auftragserteilung. Ebenso erfolgt, soweit auftragsgegenständlich, bei der Auftragserteilung eine konkrete Festlegung des dem Kunden von Sysfacts zu überlassenden Speicherplatzes sowie der von Sysfacts durchzuführenden Datensicherungen oder Back-Ups (einschließlich der jeweils einzuhaltenden Sicherungs- und Back-Up-Intervalle und der Art und Güte etwaig durchzuführender Datensicherungen).
Die Leistungen nach dieser Ziffer werden zeitlich beschränkt auf die Dauer des Vertragsverhältnisses von Sysfacts erbracht.
Sysfacts ist berechtigt, die Leistungen nach dieser Regelung und unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach dem Datenschutzrecht) auch durch qualifizierte Dritte oder Unterauftragnehmer (z.B. den Betreiber eines Rechenzentrums) erbringen zu lassen. Diese werden nicht Vertragspartner des Kunden.
Sysfacts ist bei der Auswahl etwaiger physischer Serverstandorte grundsätzlich frei, solange in Bezug auf die jeweils von Sysfacts zu erbringenden Leistungen der jeweilige Stand der Technik gewahrt ist.
Der Kunde erwirbt mit den von Sysfacts bei der Nutzung der überlassenen Server nicht das Recht, diese Dritten zu kommerziellen Zwecken zu überlassen.
5. Softwareüberlassung
Sofern bei Auftragserteilung vereinbart, überlässt Sysfacts dem Kunden die vertragsgegenständliche Software zur zeitlich beschränkten entgeltlichen Nutzung durch eine begrenzte Anzahl an Nutzern über das Internet mittels Zugriffs durch einen Browser. Eine physische Überlassung von Software erfolgt nicht. Die Bereitstellung des Softwarezugriffs erfolgt über die Server von Sysfacts.
Die Festlegung der vertragsgegenständlichen Software, der Anzahl der berechtigten Nutzer und der Dauer des Softwarebezugs erfolgen im Rahmen der Auftragserteilung. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, handelt es sich bei der zu liefernden Software um Standardsoftware, die nicht individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist.
Der Kunde kann die Anzahl der berechtigten Nutzer nach den bei Auftragserteilung geltenden Konditionen erhöhen oder reduzieren. Sysfacts stellt dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers bereit.
Sysfacts hat dem Kunden die vertragsgegenständliche Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung an veränderte Einsatzbedingungen oder technische und funktionale Entwicklungen.
Sysfacts übernimmt, soweit auftragsgegenständlich, auch die Installation von Software auf den Systemen des Kunden. Der Kunde hat hierbei sicherzustellen, dass sämtliche Anforderungen an dessen System, insbesondere die Hardwareumgebung und die Anbindung an sein Netzwerk, bei Beginn der Installation erfüllt sind.
In Bezug auf die Nutzungsrechte an Software gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde ist zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen verpflichtet. Die Lizenzbestimmungen werden unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden wirksam. Dem Kunden werden diese Lizenzbestimmungen auf dessen Anforderung vorab zur Verfügung gestellt.
Sysfacts weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen bereitzustellen. Das bloße Vorliegen eines Fehlers stellt daher für sich gesehen noch keinen Sachmangel dar.
Die Systemumgebung des Kunden kann Einfluss auf die Leistungen von Sysfacts haben. Sofern die Funktionsfähigkeit der Software durch diese Faktoren gemindert ist, gilt dies nicht als Mangel.
Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs von Software ist erst zulässig, wenn Sysfacts ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Sysfacts verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Sysfacts Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Sysfacts unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden bleiben unberührt, sofern er zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Sysfacts ist berechtigt, die Leistungen nach dieser Regelung und unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach dem Datenschutzrecht) auch durch qualifizierte Dritte oder Unterauftragnehmer (z.B. den Betreiber eines Rechenzentrums) erbringen zu lassen. Diese werden nicht Vertragspartner des Kunden.
Sysfacts ist bei der Auswahl etwaiger physischer Serverstandorte grundsätzlich frei, solange in Bezug auf die jeweils von Sysfacts zu erbringenden Leistungen der jeweilige Stand der Technik gewahrt ist.
Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern von Sysfacts abgelegten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung durch Sysfacts nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird den Provider von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Regelung geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
6. Ergänzende IT-Leistungen; Support
Zu diesen ergänzenden IT-Leistungen gehören, soweit nicht nach den vorangegangenen Bestimmungen ohnehin vertragsgegenständlich, insbesondere die Installation von Software, das Management und die Installation von Updates und Patches, die Reparatur von Hardware, Schulungen und Workshops, Anwendersupport (telefonisch oder per Fernwartung), der Anschluss von Hardware, die Beratung (vor Ort oder telefonisch), die Hilfe bei der Bedienung, die Änderung von Formularen, die Vornahme von Einstellungen, die Installation von Server- oder Arbeitsplatzstationen und sonstige Unterstützungsleistungen wie z.B. vorbereitende Leistungen an den vertragsgegenständlichen Systemen und deren Umgebung, Transportdienstleistungen sowie das Testen von Systemen in Bezug auf ergänzende IT-Leistungen.
Etwaige Störungsbehebungen durch Sysfacts sind, es sei denn sie sind anderweitig gesondert beauftragt, im Rahmen des Supports nicht geschuldet.
Sysfacts richtet dem Kunden für Anfragen zu den beauftragten Leistungen gegebenenfalls einen Support-Service ein. Bei Auftragserteilung werden die Reaktionszeiten und das dem Kunden zur Verfügung stehende Supportkontingent festgelegt.
III. Allgemeine Regelungen
1. Leistungserbringung; Beschaffenheit von Waren und Leistungen
Leistungen von Sysfacts im Rahmen dieser AGB sind, soweit sich aus der Natur des jeweiligen Auftrags nicht etwas Anderes ergibt, Dienstleistungen. Sysfacts erbringt nur nach gesonderter und ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden werkvertragliche Leistungen. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
Für den Umfang der von Sysfacts zu erbringenden Leistungen ist allein der erteilte Auftrag maßgeblich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beschaffenheit von Waren oder Leistungen. Öffentliche Äußerungen, Pitches oder Prospekte von Sysfacts werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese individuell, schriftlich und ausdrücklich einbezogen werden. Vorgenanntes gilt gleichfalls für öffentliche Äußerungen, Pitches, Prospekte Dritter im Verhältnis zu Sysfacts oder dem Kunden.
Sysfacts erbringt auftragsgegenständliche Leistungen – soweit anwendbar – entsprechend dem bei Auftragserteilung aktuellen Stand der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden.
Sysfacts ist berechtigt, die auftragsgegenständlichen Leistungen unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach dem Datenschutzrecht) durch eigene Mitarbeiter oder auch durch fachkundige Dritte oder Unterauftragnehmer (z.B. den Betreiber eines Rechenzentrums) erbringen zu lassen. Diese werden nicht Vertragspartner des Kunden.
Sysfacts erbringt, soweit bei Auftragserteilung nicht etwas Anderes individuell vereinbart wurde, seine Leistungen an Werktagen zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr.
Die Service- und Reaktionszeiten von Sysfacts werden bei Auftragserteilung abschließend festgelegt.
Erfüllungsort ist der Sitz von Sysfacts.
Teilleistungen sind zulässig, soweit diese den Kunden nicht unzumutbar belasten.
2. Pflichten des Kunden
Soweit in diesen Bestimmungen nichts Spezielleres mit dem Kunden vereinbart ist, gilt hinsichtlich der Pflichten des Kunden Folgendes:
Der Kunde wird Sysfacts nach seinen Möglichkeiten unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsführung notwendigen Voraussetzungen schaffen, insbesondere auftragsrelevante Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem werden sämtliche auftragsrelevanten Fragen von Sysfacts über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Auftraggebers möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet.
Der Kunde wird Sysfacts weiterhin die erforderlichen Berechtigungen im Netzwerk einräumen sowie den erforderlichen Zugang und die notwendigen Zutrittsberechtigungen für Sysfacts sicherstellen. Der Kunde wird Sysfacts die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Der Kunde ist verpflichtet, vor und während der Leistungserbringung durch Sysfacts eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er zur Mitteilung gegenüber Sysfacts verpflichtet.
Soweit für den Zugriff auf vertragsgegenständliche Systeme, Server, Gegenstände oder Software durch den Kunden eine Internetverbindung erforderlich ist, stellt der Kunde die Verfügbarkeit der Internetverbindung und das Vorhandensein einer ausreichenden Bandbreite sicher. Schadensersatz oder Gewährleistungsansprüche des Kunden, die auf einer nicht ausreichenden Internetverbindung beruhen, bestehen nicht. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden auch bei Vorhandensein einer ausreichenden Internetverbindung eingetreten wäre, unbenommen.
Soweit der Kunde Personen oder von ihm beauftragte Dritte mit der Pflege oder der Wartung vertragsgegenständlicher Hard- und Software beauftragt, stellt er sicher, dass das jeweils eingesetzte Personal hinreichend qualifiziert ist.
Geht von der beim Kunden installierten Software, den Skripten oder den untergebrachten Gegenständen sowie von Sysfacts für den Kunden gespeicherten Inhalten eine Gefahr für die Sicherheit oder Integrität der Systeme, der Kommunikationsnetze und Daten von Sysfacts aus, behält sich Sysfacts das Recht vor, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung der gefahrauslösenden Komponenten an das Kommunikationsnetz ganz, teilweise und / oder vorübergehend mit sofortiger Wirkung einzustellen. Sysfacts informiert den Kunden in diesen Fällen ohne schuldhafte Verzögerung.
Übernimmt Sysfacts Aufbau- oder Installationsarbeiten von Computerarbeitsplätzen für Mitarbeiter des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Einrichtung des jeweiligen Computerarbeitsplatzes sämtlichen arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Der Kunde ist grundsätzlich nur mit ausdrücklichem und schriftlichem Einverständnis von Sysfacts berechtigt, auf Systemen, die auf der Infrastruktur von Sysfacts betrieben werden, Schwachstellenanalysen oder Penetrationstests durchzuführen. Auf Anforderung von Sysfacts stellt der Kunde Sysfacts alle relevanten Informationen zu Art, Umfang und sonstigen Umständen der geplanten Analysen bzw. Tests bereit. Sysfacts wird sein Einverständnis nur aus wichtigem Grund verweigern.
3. Gesetzliche Zugangsrechte und Herausgabepflichten
Im Fall, dass die Voraussetzungen von § 95 oder § 103 StPO vorliegen, kann Sysfacts gesetzlich verpflichtet sein, Ermittlungsbehörden oder –personen Zugriff auf Räume, Server, dem Kunden gehörende und für ihn gespeicherte Sachen, Speichermedien oder Daten des Kunden zu Durchsuchungszwecken einzuräumen oder Gegenstände zu Beweiszwecken auf Anfordern vorzulegen und auszuliefern. Dem Kunden ist bekannt, dass Sysfacts in der Regel (z.B. im Fall, dass der Kunde einem Berufsgeheimnis nach § 203 StGB unterliegt) nicht in der Lage ist, diesen Zugriff zu verweigern.
4. Angebot
Alle Angebote von Sysfacts sind freibleibend.
Der Kunde hat Angebote von Sysfacts sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Angebote, bei denen Sysfacts Annahmen über angebotsrelevante Umstände beim Kunden getroffen hat, die Grundlage der Angebotskalkulation sind. Im Fall, dass Kalkulationen, Annahmen oder Umstände teilweise nicht korrekt oder nicht korrekt dargestellt sind, setzt der Kunde Sysfacts darüber unverzüglich in Kenntnis. Sysfacts wird das Angebot entsprechend korrigieren.
5. Lieferung und Gefahrübergang
Alle Lieferungen erfolgen ab Haus und auf Kosten des Kunden.
Sysfacts ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
Sysfacts ist in der Auswahl des geeigneten Transportmittels (Spedition, Versanddienstleister, Fracht) frei. Sysfacts ist berechtigt, einen Transport selbst durchzuführen.
Auf Wunsch des Kunden wird Sysfacts eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden für etwaige Lieferungen abschließen. Dies gilt auch im Fall, dass Sysfacts den Transport selbst durchführt.
Die Gefahr des (auch zufälligen) Untergangs und der Verschlechterung der Lieferung geht, unabhängig von der Regelung der Transportkosten, mit Auslieferung oder Übergabe an den mit der Versendung beauftragte Dienstleister auf den Kunden über, auch wenn Sysfacts den jeweiligen Transport selbst durchführt.
Der Kunde ist allein für die Einhaltung und Beachtung internationaler Exportvorschriften verantwortlich. Sysfacts ist nicht verpflichtet, Waren an Empfänger zu versenden oder transportieren zu lassen, die Exportbeschränkungen unterliegen. Tritt im Fall solcher Beschränkungen ein Leistungshindernis ein, wird der Kunde Sysfacts eine versendefähige Ersatzadresse benennen oder die auftragsgegenständliche Ware selbst bei Sysfacts abholen.
6. Selbstbelieferung und Leistungshindernisse
Wenn Sysfacts selbst nicht mit Hard- und Software beliefert wird, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird Sysfacts von ihrer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Sysfacts ist verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
Eine durch Sysfacts nicht zu vertretende verspätete oder unvollständige Selbstbelieferung von Sysfacts hat die entsprechende Verlängerung der Lieferfrist zur Folge. Dies gilt auch für andere Liefer- oder Leistungshindernisse im Fall von höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, von Sysfacts nicht zu vertretenden Betriebs- und / oder Verkehrsstörungen oder Einfuhrhindernissen.
Einem Leistungshindernis steht es gleich, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt.
7. Eigentumsvorbehalt; Zurückbehaltungs- und Schutzrechte an Unterlagen
Sysfacts bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentümer sämtlicher gelieferter Waren. Gleiches gilt, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung übernommen werden.
Der Kunde ist bei einem Zugriff auf die Vorbehaltsware durch Dritte verpflichtet, diese auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und Sysfacts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat Sysfacts nach Aufforderung schriftlich Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen und alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Angaben zu machen. Die bei Sysfacts entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Rückbeschaffung der Vorbehaltsware trägt der Kunde.
Bei Zahlungsverzug des Kunden, Vorliegen von Tatsachen, die das Eintreten der in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe möglich erscheinen lassen (auch dann, wenn diese Umstände eine Antragspflicht noch nicht begründen), oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ist Sysfacts berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Sysfacts. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Sysfacts über den Test- oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.
Sysfacts kann die Herausgabe sämtlicher Arbeitsergebnisse verweigern, bis es in voller Höhe in Bezug auf seine Vergütungsansprüche befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit dies nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit offener Vergütungsansprüche, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Alle Unterlagen, die Sysfacts im Rahmen seiner Leistungen für den Kunden erstellt hat, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung offenen Vergütungsansprüche im alleinigen Eigentum bzw. im ausschließlichen Verwertungsrecht von Sysfacts. Dies gilt nicht, insoweit Sysfacts im Rahmen spezialgesetzlicher Vorgaben (z.B. nach geltendem Datenschutzrecht) auch zur Herausgabe vertragsgegenständlicher Arbeitsergebnisse verpflichtet ist.
8. Nutzungsbestimmungen und Urheberrechte
Soweit nicht im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen etwas Spezifischeres vereinbart ist, gilt Folgendes:
Dem Kunden ist untersagt, vorhandene oder erkennbare Registrierzeichen oder Urheberrechtsvermerke an von Sysfacts gelieferten Waren zu entfernen, es sei denn, er ist dazu gesetzlich oder vertraglich befugt.
Sysfacts räumt dem Kunden zeitlich beschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte an der gelieferten Software ein. Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach Art der konkret erworbenen Lizenz (Einzel- oder Mehrfachlizenz). Dem Kunden ist untersagt, unberechtigten Dritten die Nutzung zu ermöglichen.
Dem Kunden ist außerdem untersagt, überlassene Software oder von Sysfacts bereitgestellte Unterlagen oder Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst wie öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere es zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten, es sei denn, er ist gesetzlich dazu befugt.
9. Fernwartungen
Bei einer Fernwartung durch Sysfacts hat der Kunde Fehler bzw. Anwendungsprobleme so genau wie möglich zu beschreiben.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und IT-Systeme durch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz) ausreichend zu schützen. Der Kunde trägt die Verantwortung für eine aktuelle Datensicherung in angebrachter Form. Diese Sicherung muss auch eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung der Daten garantieren.
Erfährt Sysfacts im Laufe der Fernwartung sicherheitsrelevante Kennwörter, hat der Kunde diese sofort nach Beendigung der Fernwartung zu ändern.
Der Kunde autorisiert die Fernwartung beim Verbindungsaufbau durch eine entsprechende Bestätigung. Nur nach dieser Bestätigung wird eine Kommunikation über das Internet zwischen beiden Teilnehmern hergestellt. Die Übertragung der Daten erfolgt verschlüsselt. Die Bestätigung gilt nur für die jeweils aktive Sitzung und verfällt nach deren Abschluss.
10. Zeitpunkt der Lieferung / Leistung
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Sysfacts ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
Bei der Lieferung von Hard- oder Software geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden oder Transportunternehmer über. Im Falle der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr mit Abnahme bzw. dann über, wenn die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
11. Preise, Vergütung und Zahlung
Es gelten die im Angebot in Euro ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Liefer- und Transportkosten werden, soweit nicht im Rahmen der Auftragserteilung etwas Abweichendes vereinbart wurde, gesondert berechnet.
Die Preise für etwaig vertragsgegenständliche Hard- und Software werden maßgeblich von den jeweiligen Herstellern vorgegeben. Erfolgt nach Vertragsschluss eine Erhöhung oder Reduktion des Preises durch den Hersteller, wird diese unverändert an den Kunden weitergegeben.
Sysfacts ist berechtigt, die Lieferung von Soft- oder Hardware oder die Erbringung von Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur bei von Sysfacts schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
Endet die Leistungserbringung während Ausführung auftragsgegenständlicher Leistungen, so richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruchs von Sysfacts nach dem Umfang der bereits erbrachten Leistungen. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat Sysfacts Anspruch auf die volle Vergütung laut Angebot. Sysfacts wird sich aber anrechnen lassen, was es an Aufwendungen erspart und / oder durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erzielen kann oder böswillig zu erzielen unterlässt.
Rechnungen können von Sysfacts auch elektronisch übermittelt werden.
12. Aufwandsschätzungen
Von Sysfacts gemachte Aufwandsschätzungen sind nicht verbindlich und können sich im Laufe der Leistungserbringung ändern. Der Kunde kann sich nicht auf eine Aufwandsschätzung berufen und bei einer Überschreitung die Zahlung verweigern.
13. Rüge; Mängel und Gewährleistung
Soweit Sach- oder Rechtsmängel- oder Gewährleistungsrechte auf die auftragsgegenständlichen Leistungen Anwendung finden, gilt Folgendes:
Der Kunde kann sich, soweit anwendbar, auf Mängelrechte nur berufen, sofern er gelieferte Waren ordnungsgemäß (§ 377 HGB) untersucht hat.
Nach Feststellung eines Mangels hat der Kunde Sysfacts unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Er räumt Sysfacts eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein.
Der Kunde wird auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Systemausfällen so genau wie möglich beschreiben. Unterbleibt eine für Sysfacts nachvollziehbare Beschreibung, wird Sysfacts den Kunden auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen. Lässt sich eine genauere Beschreibung nicht vornehmen, ist Sysfacts zur Nachberechnung der zusätzlichen Fehlerdiagnosekosten berechtigt.
Erstellt Sysfacts Waren oder sonstige Produkte (einschließlich Software) nach den Vorgaben des Kunden oder passt Waren oder sonstige Produkte nach dessen Vorgaben an, so ist Sysfacts nicht verpflichtet, diese Vorgaben auf irgendeine Weise zu überprüfen. Der Kunde kann gegen Sysfacts keine Ansprüche wegen Mängeln geltend machen, die auf diesen Vorgaben beruhen.
Sysfacts wird den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde die Vergütung entsprechend mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
14. Datenschutz und Vertraulichkeit
Sofern Sysfacts personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, wird zwischen Sysfacts und dem Kunden eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen. Diese ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
Sysfacts und der Kunde verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung offengelegt oder sonstig erfahren werden, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit Sysfacts oder der Kunde gesetzlich, auf Grundlage dieser Bestimmungen oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Der Kunde und Sysfacts verpflichten sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
Der Kunde und Sysfacts verpflichten sich, sämtliche Informationen, die sie im Rahmen der Geschäftsanbahnung und -durchführung wechselseitig austauschen, vertraulich zu behandeln.
Der Abschluss weitergehender Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen bleibt den Vertragspartnern ausdrücklich vorbehalten.
15. Haftung
Die Haftung von Sysfacts, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Dies gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Sysfacts, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Garantien.
Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, sämtliche Pflichten und Obliegenheiten nach diesen Bestimmungen zu erfüllen, insbesondere seine Daten in geeigneter und in einer dem Stand der Technik entsprechenden Weise zu sichern. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten und Obliegenheiten haftet Sysfacts der Höhe nach nur für denjenigen Schaden, der bei regulärer Pflichterfüllung durch den Kunden eingetreten wäre.
Der Kunde trägt die Verantwortung für eine funktionierende Internetverbindung ab dem jeweiligen Übergabepunkt. Für Schäden, die aus einem Fehlen der Verbindung entstehen, haftet Sysfacts nicht.
Sysfacts bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
Die Verjährungsfrist beträgt ein (1) Jahr. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für die die gesetzliche Verjährungsfrist bestehen bleibt.
16. (Fremd)Garantien
(Fremd)Garantien sind Leistungsversprechen, die von Sysfacts oder Herstellern bzw. Lieferanten an den Kunden gegeben werden. Sie begründen keine Verpflichtung von Sysfacts, es sei denn, Sysfacts hat die Übernahme der Garantie ausdrücklich schriftlich erklärt. Gleiches gilt für Beschaffenheitszusagen.
Bei Angaben zu Normen, Standards oder Zertifizierungen handelt es sich nicht um Garantien oder sonstige Leistungszusagen, sondern um Leistungsparameter, die den aktuellen Stand der Technik darstellen.
Leistungen von Sysfacts im Rahmen der Geltendmachung von (Fremd)Garantien werden als ergänzende IT-Leistung abgerechnet.
17. Laufzeit und Kündigung
Soweit bei Auftragserteilung nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Auftragserteilung.
Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, wenn der jeweilige Auftrag nicht drei (3) Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Sysfacts.
18. Schlussvorschriften
Änderungen dieser Bestimmungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt sind, werden bei Dauerschuld- oder Lieferverhältnissen dem Kunden jeweils schriftlich oder elektronisch unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuld- oder Lieferverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
Erfüllungsort ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nichts Abweichendes individuell vereinbart wurde, der Geschäftssitz von Sysfacts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Sysfacts und dem Kunden ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz von Sysfacts. Sysfacts ist als Klägerin auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht der Vertragspartner, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.
Stand: 23. September 2022